Zusatzlernende – verkürzte Lehre
Ein Ausbildungsbetrieb eines Lernenden mit verkürzter Lehrdauer nimmt eine Herausforderung an. Diese erfordert vom Ausbildungsbetrieb und dem Lernenden eine hohe Einsatzbereitschaft. Die Lehrdauer einer Zweitausbildung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei wird die Dauer der verkürzten Grundbildung unter der Berücksichtigung der Erstausbildung festgelegt (Art. 18 Abs.1 BBG). Über den Umfang der Verkürzung der Berufslehre entscheidet in jedem Fall der Kanton. Die Verantwortung der Umsetzung obliegt dem Betrieb.
Bei verkürzter Lehrzeit steigen die Lernenden in obere Lehrjahre ein (z.B. in das 2. Lehrjahr). Während der vereinbarten Lehrzeit ist der Unterrichtsbesuch gemäss jeweiligem Bildungsplan obligatorisch (Art. 21 Abs. 3 BBG). Dies gilt auch für die überbetrieblichen Kurse ab dem jeweiligen Einstiegsjahr.
Dies hat somit folgende Auswirkungen auf die überbetrieblichen Kurse:
- Die überbetrieblichen Kurse ab dem jeweiligen Einstiegsjahr sind obligatorisch und das Aufgebot dafür erfolgt automatisch über das GZO. Für diese Kurse gibt es keine Grundlage für Dispensationen, ausser der Kanton verfügt diese im Ausnahmefall.
- Grundsätzlich ist der Lehrbetrieb dafür verantwortlich, dass der Zusatzlernende die nötigen Voraussetzungen für das Einstiegsjahr mitbringt. Die nötigen Anforderungen dazu können aus der BiVo und den Lehrmitteln abgeleitet werden. Eine gute Übersicht dazu bietet die LOK-Tabelle (Anhang 3 BiVo) bei den handwerklichen Berufsbilder EFZ.
- Möchte ein Zusatzlernender einen überbetrieblichen Kurs aus einem vorhergehenden Lehrjahr besuchen, muss in jedem Fall der Ausbildungsbetrieb aktiv werden. In vorgängiger Absprache mit dem GZO und je nach Verfügbarkeit bzw. Plätzen in den üK-Klassen kann diese Möglichkeit angeboten werden. Solche «zusätzlichen» überbetrieblichen Kurse (ausserhalb seiner Ausbildungszeit) sind für die Ausbildungsbetriebe, unabhängig vom Status einer Mitgliedschaft bei suissetec, kostenpflichtig.
- Für überbetriebliche Kurse, die so zusätzlich besucht werden, gibt es keine Note oder Bewertung, die in die Erfahrungsnote des Qualifikationsverfahrens (QV) mit einfliessen.